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Blitzmeldung an alle Mandanten mit Tätigkeit im Bauhandwerk

Erstmals entschieden: Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

 

Bislang galt: Grundsätzlich ist ein Vertrag über Schwarzarbeit ein normaler Werkvertrag, mit allen normalen Rechtsfolgen, aber großen Beweisproblemen für alle Beteiligten.

 

Am 01.08.2013 hat der BGH nun das Gegenteil entschieden. Aufgrund des seit dem 01.08.2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind Verträge zur Schwarzarbeit nach § 134 BGB nichtig. Daraus hat der BGH jetzt die Konsequenz gezogen. Wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, in dem beide Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar und ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden soll, dann ist der Vertrag nichtig. Daraus folgt, dass der Besteller bei Mängeln der Leistung keinerlei Gewährleistung und auch keinen Schadensersatz bekommt. Noch nicht entschieden wurde, ob der Auftraggeber das Geld zurückverlangen kann. In der Regel ist das aber nicht der Fall, weil der Auftraggeber in Kenntnis der fehlenden Pflicht gezahlt hat und weil er auch durch eine mangelhafte Bauleistung einen Gegenwert für sein Geld erhalten hat.

 

Daraus ist abzuleiten: Wer sich verpflichtet, schwarz zu bezahlen, muss damit leben, dass er ganz schlechte Arbeit und niemals Gewährleistung erhält.